====== Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ====== § 33 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt. § 33 (1) RVG -> [[Selbstständige Festsetzung des Werts]] \\ Ermöglicht die selbstständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des Rechtszugs. § 33 (2) RVG -> [[Zulässigkeit des Antrags]] \\ Bestimmt die Zulässigkeit des Antrags auf Wertfestsetzung und die Antragsberechtigten. § 33 (3) RVG -> [[Beschwerde gegen den Beschluss]] \\ Regelt die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss zur Wertfestsetzung. § 33 (4) RVG -> [[Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Abhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht. § 33 (5) RVG -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Ermöglicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis. § 33 (6) RVG -> [[Weitere Beschwerde]] \\ Regelt die Zulässigkeit und die Entscheidung über die weitere Beschwerde. § 33 (7) RVG -> [[Einreichung von Anträgen und Erklärungen]] \\ Erlaubt die schriftliche Einreichung von Anträgen und Erklärungen ohne Bevollmächtigten. § 33 (8) RVG -> [[Entscheidung durch Einzelrichter]] \\ Bestimmt die Entscheidung über den Antrag durch einen Einzelrichter. § 33 (9) RVG -> [[Gebührenfreiheit des Verfahrens]] \\ Legt fest, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist. ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 4 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Abschnitt 4: Gegenstandswert|Gegenstandswert]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.