====== Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ====== § 33 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt. § 33 (1) RVG -> [[Selbstständige Festsetzung des Werts]] \\ Ermöglicht die selbstständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des Rechtszugs. § 33 (2) RVG -> [[Zulässigkeit des Antrags]] \\ Bestimmt die Zulässigkeit des Antrags auf Wertfestsetzung und die Antragsberechtigten. § 33 (3) RVG -> [[Beschwerde gegen den Beschluss]] \\ Regelt die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss zur Wertfestsetzung. § 33 (4) RVG -> [[Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Abhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht. § 33 (5) RVG -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Ermöglicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis. § 33 (6) RVG -> [[Weitere Beschwerde]] \\ Regelt die Zulässigkeit und die Entscheidung über die weitere Beschwerde. § 33 (7) RVG -> [[Einreichung von Anträgen und Erklärungen]] \\ Erlaubt die schriftliche Einreichung von Anträgen und Erklärungen ohne Bevollmächtigten. § 33 (8) RVG -> [[Entscheidung durch Einzelrichter]] \\ Bestimmt die Entscheidung über den Antrag durch einen Einzelrichter. § 33 (9) RVG -> [[Gebührenfreiheit des Verfahrens]] \\ Legt fest, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist. Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der [[Verfahrensrecht:Gegenstandswert]] für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die [[Verfahrensrecht:Gerichtsgebühren]] geltenden [[Verfahrensrecht:Wertvorschriften]] (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG -> [[rechtsanwaltsverguetungsgesetz:Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]]).((BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2024 – KZR 60/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 KZR 42/20, juris Rn. 3 mwN)) Wird der für die [[Verfahrensrecht:Gerichtsgebühren]] maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG [-> [[rechtsanwaltsverguetungsgesetz:Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren]]] verlangt werden.((BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2024 – KZR 60/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 KZR 42/20, juris Rn. 3 mwN)) ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 4 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Abschnitt 4: Gegenstandswert|Gegenstandswert]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.