====== Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ====== § 32 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) regelt die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren und deren Bedeutung für die Gebühren des Rechtsanwalts. § 32 (1) RVG -> [[Gebühren des Rechtsanwalts]] \\ Bestimmt, dass die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. § 32 (2) RVG -> [[Gebührenrechte des Rechtsanwalts]] \\ Erlaubt dem Rechtsanwalt, die Festsetzung des Werts aus eigenem Recht zu beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen. ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 4 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Abschnitt 4: Gegenstandswert|Gegenstandswert]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.