====== Vergütungsverzeichnis und Rundung ====== § 2 (2) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) legt fest, dass die Höhe der Vergütung sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 richtet und regelt die Rundung der Gebührenbeträge. **§ 2 (2) RVG** Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. ===== siehe auch ===== § 2 RVG -> [[Höhe der Vergütung]] \\ Regelt die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und die Bestimmung der Vergütungshöhe.