====== Vergütung bei mehreren Gegenständen ====== § 60 (2) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) regelt die Anwendung des bisherigen Rechts bei Gebühren, die nach dem Wert mehrerer Gegenstände bemessen werden. **§ 60 (2) RVG** Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde. ===== siehe auch ===== § 60 RVG -> [[Übergangsvorschrift]] \\ Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung bei Gesetzesänderungen und enthält spezielle Bestimmungen für bestimmte Angelegenheiten.