====== Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung ====== § 4 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) erlaubt in bestimmten Fällen die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung. § 4 (1) RVG -> [[Niedrigere Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten]] \\ Erlaubt die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten unter bestimmten Bedingungen. § 4 (2) RVG -> [[Niedrigere Vergütung bei Inkassodienstleistungen]] \\ Erlaubt die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung oder den Verzicht auf Vergütung bei Inkassodienstleistungen in bestimmten Verfahren. ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 1 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Berechnung und Festsetzung der Vergütung von Rechtsanwälten, einschließlich der Geltung und Berechnung der Gebühren.