====== Übergangsvorschrift ====== § 60 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) regelt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung bei Gesetzesänderungen und enthält spezielle Bestimmungen für bestimmte Angelegenheiten. § 60 (1) RVG -> [[Anwendung des bisherigen Rechts]] \\ Bestimmt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung, wenn der Auftrag vor einer Gesetzesänderung erteilt wurde. § 60 (2) RVG -> [[Vergütung bei mehreren Gegenständen]] \\ Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts bei Gebühren, die nach dem Wert mehrerer Gegenstände bemessen werden. § 60 (3) RVG -> [[Pflegeberufegesetz und Gegenstandswert]] \\ Bestimmt die Nichtanwendung einer bestimmten Vorschrift des Gerichtskostengesetzes bei Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz. ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 9 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften|Übergangs- und Schlussvorschriften]] \\ Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts bei Änderungen des Gesetzes und enthält Bestimmungen zu Übergangsregelungen.