====== Rahmengebühren ====== § 14 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) regelt die Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt und die Anrechnung auf andere Rahmengebühren. § 14 (1) RVG -> [[Bestimmung der Rahmengebühr]] \\ Ermöglicht dem Rechtsanwalt, die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. § 14 (2) RVG -> [[Anrechnung auf andere Rahmengebühren]] \\ Regelt die Bestimmung der Gebühr, auf die eine andere Rahmengebühr angerechnet wird. § 14 (3) RVG -> [[Gutachten der Rechtsanwaltskammer]] \\ Bestimmt, dass im Rechtsstreit ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr einzuholen ist. ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 2 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Abschnitt 2: Gebührenvorschriften|Gebührenvorschriften]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Berechnung der Gebühren, einschließlich der Wert- und Rahmengebühren, und die Anrechnung von Gebühren.