====== Pflegeberufegesetz und Gegenstandswert ====== § 60 (3) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) bestimmt die Nichtanwendung einer bestimmten Vorschrift des Gerichtskostengesetzes bei Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz. **§ 60 (3) RVG** In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist. ===== siehe auch ===== § 60 RVG -> [[Übergangsvorschrift]] \\ Regelt die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Vergütung bei Gesetzesänderungen und enthält spezielle Bestimmungen für bestimmte Angelegenheiten.