====== Niedrigere Vergütung bei Inkassodienstleistungen ====== § 4 (2) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) erlaubt die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung oder den Verzicht auf Vergütung bei Inkassodienstleistungen in bestimmten Verfahren. **§ 4 (2) RVG** Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. ===== siehe auch ===== § 4 RVG -> [[Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung]] \\ Erlaubt in bestimmten Fällen die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung.