====== Mehrere Auftraggeber ====== § 15 RVG -> [[Abgeltungsbereich der Gebühren]] **§ 7 (1) RVG** Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. Nach § 7 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll.((BPatG, Urt. v. 28. Dezember 2015 - 4 Ni 15/10 (EU) - Unterdruckwundverband II; BGH, Urteil vom 8.5.2014 - IX ZR 219/13, in: NJW 2014, 2126, 2127 Rn. 14)) Der Begriff der „Angelegenheit“ ist dabei von demjenigen des „Gegenstandes“ zu trennen.((BPatG, Urt. v. 28. Dezember 2015 - 4 Ni 15/10 (EU) - Unterdruckwundverband II; m.V.a. Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 7 Rn. 21 unter Hinweis auf OLG Köln, Beschl. v. 20.5.2010 – 17 W 80/10 - juris)) Für die Annahme nur einer Angelegenheit reicht es auch bei Verschiedenheit der Gegenstände grundsätzlich aus, dass diese in einem einheitlichen Verfahren behandelt werden, weil verschiedene Gegenstände bereits dann einen inneren Zusammenhang aufweisen, wenn mit ihnen in demselben Verfahren derselbe Erfolg erstrebt wird. Dieselben Grundsätze gelten dabei, wie der BGH nachfolgend darlegt, auch bei der Beauftragung durch mehrere Mandanten; auch hier reicht es, dass deren Zielsetzungen weitgehend identisch sind.((BPatG, Urt. v. 28. Dezember 2015 - 4 Ni 15/10 (EU) - Unterdruckwundverband II; m.V.a. NJW 2014, 2126, 2127 Rn. 16)) Danach liegt im Nichtigkeitsverfahren für die Anwaltstätigkeit (hier also für die Terminsgebühr) nach der Prozessverbindung nur noch eine einzige Angelegenheit vor, weil die Klägerinnen nunmehr denselben Erfolg – das ist im Nichtigkeitsverfahren allein die Nichtigerklärung des Streitpatents - in demselben Verfahren anstreben. Dies ergibt sich daraus, dass mehrere Verfahren, die, solange sie nebeneinander geführt werden, selbst dann, wenn sie denselben Gegenstand betreffen, zwar verschiedene Angelegenheiten darstellen, nach einer Verbindung für die weitere Anwaltstätigkeit aber zu einer einzigen Angelegenheit werden.((BPatG, Urt. v. 28. Dezember 2015 - 4 Ni 15/10 (EU) - Unterdruckwundverband II; m.V.a. Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 88 und 175 f.; Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 86; v. Seltmann, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, 29. Edition [Stand: 15.07.2015], § 15 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH NJW 2011, 2591)) **§ 7 (2) RVG** Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.