====== Höhe des Gegenstandswerts ====== **§ 23 (1) RVG** Soweit sich die [[Verfahrensrecht:Gerichtsgebühren]] nach dem Wert [§ 2 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Streitwert]]] richten, bestimmt sich der [[Gegenstandswert]] im gerichtlichen Verfahren [§ 3 (1) GKG -> [[Verfahrensrecht:Höhe der Gerichtsgebühren]]] nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. § 2 Abs. 1 RVG -> [[Höhe der Vergütung]] \\ § 23 (2) RVG -> [[Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren]] \\ § 23 (3) RVG -> [[Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]] \\ ===== siehe auch ===== § 2 (1) RVG -> [[Gegenstandswert]]