====== Höhe der Vergütung ====== § 2 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) regelt die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und die Bestimmung der Vergütungshöhe. **§ 2 (1) RVG** Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). § 2 (2) RVG -> [[Vergütungsverzeichnis und Rundung]] \\ Legt fest, dass die Höhe der Vergütung sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 richtet und regelt die Rundung der Gebührenbeträge. § 23 (2) RVG -> [[Höhe des Gegenstandswerts]] \\ § 23 (2) RVG -> [[Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren]] \\ § 23 (3) RVG -> [[Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]] \\ § 3 (1) GKG -> [[Verfahrensrecht:Streitwert]] -> [[Markenrecht:Gegenstandswert des Löschungsverfahrens|Gegenstandswert des Markenlöschungssverfahrens]] \\ -> [[Markenrecht:Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens|Gegenstandswert des Markenwiderspruchsverfahrens]] \\ -> [[Markenrecht:Gegenstandswert des Markenverletzungsverfahrens]] \\ Der Streitwert ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GKG, welcher die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG zugrunde liegt, der Wert des Streitgegenstandes, dessen Höhe sich nach § 34 GKG bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PatKostG).((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) )) Hiervon zu trennen ist der [[Gegenstandswert]], der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RVG [-> [[Höhe der Vergütung]]] den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bezeichnet; nach dem Gegenstandswert richtet sich allein die Höhe der (gesetzlichen) Anwaltsgebühren.((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) )) Nach § 32 Abs. 1 RVG ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert zugleich auch der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren.((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) )) Wie sich aus § 33 Abs. 1 RVG ergibt, kann das Gericht allerdings den für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert auch selbstständig festsetzen.((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) )) Gemäß § 2 Abs. 1 RVG berechnet sich die Vergütung des Rechtsanwaltes aus dem Wert, den der Gegenstand seiner Tätigkeit hat. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist danach eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Eine Geschäftsgebühr nach VV Teil 2 Nr. 2300 RVG entsteht für das Betreiben eines Geschäftes einschließlich der Information.((BPatG, Beschl. v. 14. März 2012 29 W (pat) 115/11)) ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 1 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Berechnung und Festsetzung der Vergütung von Rechtsanwälten, einschließlich der Geltung und Berechnung der Gebühren