====== Gutachten der Rechtsanwaltskammer ====== § 14 (3) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) bestimmt, dass im Rechtsstreit ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr einzuholen ist. **§ 14 (3) RVG** Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. ===== siehe auch ===== § 14 RVG -> [[Rahmengebühren]] \\ Regelt die Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt und die Anrechnung auf andere Rahmengebühren.