====== Gegenstandswert ====== Abschnitt 4 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] [-> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Gegenstandswert]]] legt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts fest, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist. **§ 2 (1) RVG** Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). § 23 (1) RVG -> [[Höhe des Gegenstandswerts]] \\ § 23 (2) RVG -> [[Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren]] \\ § 23 (3) RVG -> [[Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]] \\ § 7 RVG -> [[Mehrere Auftraggeber]] \\ Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert [§ 2 ZPO -> [[Streitwert]]] richten, bestimmt sich nach § 23 (1) RVG der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften [-> [[Verfahrensrecht:Gebührenstreitwert]]]. Werden im Falle der Parteihäufung (hier: Klägermehrheit nach Verbindung dreier Nichtigkeitsklagen) ein einheitlicher Streitwert, aber für die einzelnen auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Parteien unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt, ist für eine „Auslegung“ der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertfestsetzung derart, dass die auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Personen jeweils Gerichtsgebühren nur auf der Grundlage des für sie festgesetzten Gegenstandswertes schulden, kein Raum.((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) )) ===== siehe auch ===== § 2 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Streitwert]]