====== Gebührenrechte des Rechtsanwalts ====== **§ 32 (2) RVG** Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen. ===== siehe auch ===== § 32 RVG -> [[Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]] \\ Regelt die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren.