====== Gebührenfreiheit des Verfahrens ====== § 33 (9) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) legt fest, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist. **§ 33 (9) RVG** Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde. ===== siehe auch ===== § 33 RVG -> [[Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren]] \\ Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.