====== Gebühren des Rechtsanwalts ====== **§ 32 (1) RVG** Wird der für die [[Verfahrensrecht:Gerichtsgebühren]] maßgebende Wert [§ 51 (1) GKG -> [[Verfahrensrecht:Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz]]] gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. § 32 (2) RVG -> [[Gebührenrechte des Rechtsanwalts]] \\ § 33 RVG -> [[Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren]] \\ § 23 (3) RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]] \\ Nach § 32 Abs. 1 RVG ist die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts [§ 51 (1) GKG -> [[Verfahrensrecht:Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz]]] auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. ===== siehe auch ===== § 32 RVG -> [[Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]] \\ Regelt die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren.