====== Entscheidung durch Einzelrichter ====== § 33 (8) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) bestimmt die Entscheidung über den Antrag durch einen Einzelrichter. **§ 33 (8) RVG** Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG obliegt die Entscheidung über den Antrag dem Einzelrichter. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 3 RVG auch für Verfahren beim Bundesgerichtshof.((BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2024 – X ZB 7/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.)) ===== siehe auch ===== § 33 RVG -> [[Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren]] \\ Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.