====== Besondere Angelegenheiten ====== § 18 des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) definiert besondere Angelegenheiten, die spezielle Gebührenregelungen erfordern. § 18 (1) RVG -> [[Definition besonderer Angelegenheiten]] \\ Listet die besonderen Angelegenheiten auf, die spezielle Gebührenregelungen erfordern. § 18 (2) RVG -> [[Anwendung auf Arrest und Vollstreckung]] \\ Erweitert die Anwendung der besonderen Angelegenheiten auf die Vollziehung eines Arrestes und die Vollstreckung nach bestimmten Vorschriften. ===== siehe auch ===== RVG, Abschnitt 3 -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz#Abschnitt 3: Angelegenheit|Angelegenheit]] \\ Definiert, was als dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten gilt, und regelt die Gebührenberechnung in diesen Fällen.