====== Außergerichtliche Beratung ====== **§ 34 Abs. 1 RVG** Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. Nr. 2300 RVG VV -> [[Geschäftsgebühr]] Eine Beratung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Informationsaustausch mit dem Auf-traggeber erschöpft.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis)) Dagegen entsteht die [[Geschäftsgebühr]] für die außergerichtliche Vertretung nach Nr. 2300 RVG VV, wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass der Rechtsanwalt nach außen tätig wird.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis; m.V.a. Hartmann, Kostengeset-ze, 40. Aufl., § 34 RVG Rdn. 1; Teubel/Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwalts-vergütungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn. 27)) ===== siehe auch =====