====== Anwendung auf Arrest und Vollstreckung ====== § 18 (2) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) erweitert die Anwendung der besonderen Angelegenheiten auf die Vollziehung eines Arrestes und die Vollstreckung nach bestimmten Vorschriften. **§ 18 (2) RVG** Absatz 1 gilt entsprechend für: 1. die Vollziehung eines Arrestes und 2. die Vollstreckung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. ===== siehe auch ===== § 18 RVG -> [[Besondere Angelegenheiten]] \\ Definiert besondere Angelegenheiten, die spezielle Gebührenregelungen erfordern.