======= Rechtsdienstleistungsgesetz ====== § 2 (1) RDG -> [[Rechtsdienstleistung]] \\ § 3 RDG -> [[Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen]] \\ Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel verfolgt, das Berufsrecht zu deregulieren und zu liberalisieren und das Rechtsdienstleistungsrecht für künftige Entwicklungen neuer Dienstleistungsberufe zu öffnen((vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 38 und 42)). Er wollte der systematischen Neuausrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes allerdings nicht im Rahmen der Definition der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG, sondern im Rahmen des Erlaubnistatbestands des § 5 RDG Rechnung tragen.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator; m.V.a. die BT-Drucks. 16/3655, S. 37))