====== Zurückbehaltungsrecht ====== § 273 des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuches]] (BGB) regelt das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. § 273 (1) BGB -> [[Zurückbehaltungsrecht aus demselben rechtlichen Verhältnis]] \\ Beschreibt das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern der Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis stammt. § 273 (2) BGB -> [[Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabe eines Gegenstands]] \\ Regelt das Zurückbehaltungsrecht bei der Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstands, wenn ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen oder Schäden besteht, außer bei vorsätzlich unerlaubter Handlung. § 273 (3) BGB -> [[Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung]] \\ Ermöglicht dem Gläubiger, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist. ===== siehe auch ===== BGB -> [[Bürgerliches Gesetzbuch]] \\ Das zentrale Gesetzbuch des deutschen Zivilrechts, das die wesentlichen Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen regelt.