====== Zulässigkeit der Schadensberechnung auf Grundlage der Lizenzanalogie ====== Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist.((BGH, Urteil v. 23. Juni 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk - m.w.N.)) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten verkehrsüblich ist, kommt es nicht auf die Verhältnisse in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist.((BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - Motorradreiniger; m.V.a. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Tz. 22 f. = WRP 2006, 117 - Catwalk)) Das ist bei [[Markenrecht:Markenrecht|Markenrechten]] allgemein der Fall.((BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - Motorradreiniger)) Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Überlassung genügt es, dass ein solches Recht seiner Art nach - wie z.B. das Recht aus einer Marke - überhaupt durch Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird.((BGH, Urt. v. 10. Juni 2010 - I ZR 45/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 144, 145 = WRP 2006, 117 - Catwalk, mwN)) Dagegen ist es wegen der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode unerheblich, ob es im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen oder ob dies etwa wegen Besonderheiten des Produkts oder der Beteiligten eher unwahrscheinlich gewesen wäre.((BGH, Urt. v. 10. Juni 2010 - I ZR 45/09)) Das Erfordernis der Üblichkeit soll vorwiegend solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts eine Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt oder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausscheidet. Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Überlassung genügt es daher regelmäßig, daß ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird.((BGH, Urteil v. 23. Juni 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk - m.w.N.)) Das ist auch bei Geschmacksmusterrechten der Fall (vgl. § 31 GeschmMG; § 3 GeschmMG a.F.). Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, daß anderenfalls (jedenfalls bislang) unübliche - und möglicherweise gerade aus diesem Grund den Rechtsinhaber besonders belastende - Benutzungshandlungen in schadensersatzmäßiger Hinsicht nicht hinreichend sanktioniert wären. Das wäre insbesondere dann nicht interessengerecht, wenn derjenige, der das Muster unberechtigt benutzt, dabei dessen besondere Wertschätzung ausnutzt und/oder beeinträchtigt (vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG; § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG).((BGH, Urteil v. 23. Juni 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk - m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Lizenzanalogie ]]