====== Zession ====== Nach Erfüllung eines Anspruchs, der auf die Abtretung eines anderen Anspruchs gerichtet ist, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Frage, wenn der Zedent dem Zessionar die mit der Abtretung verbundenen Vorteile entzieht oder wesentlich schmälert und damit die Pflicht verletzt, den Vertragszweck nicht nachträglich zu gefährden oder zu vereiteln.((BGH, Urteil v. 5. September 2017 - X ZR 119/16; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89, NJW-RR 1990, 141 unter I 2 b mwN)) Ein solcher Schadensersatzanspruch kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB vom Zedenten auch dadurch zu erfüllen sein, dass er den abgetretenen Anspruch seinem Inhalt nach erfüllt, wenn er durch sein pflichtwidriges Verhalten Eigentümer des Gegenstands des abgetretenen Anspruchs geworden und damit in der Lage ist, diesen Anspruch anstelle des ursprünglichen Gläubigers zu erfüllen.((BGH, Urteil v. 5. September 2017 - X ZR 119/16)) ===== siehe auch ===== -> [[Vertrag]]