====== Wohnsitz nicht voll Geschaeftsfähiger ====== **§ 8 BGB** - Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen [[Wohnsitz]] weder begründen noch aufheben. - Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. ===== siehe auch ===== * [[Bürgerliches Gesetzbuch]] * [[Wohnsitz]]