====== Wohnsitz eines Soldaten ====== **§ 9 BGB** - Ein Soldat hat seinen [[Wohnsitz]] am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. - Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können. ===== siehe auch ===== * [[Bürgerliches Gesetzbuch]] * [[Wohnsitz]]