====== Wohnsitz ====== **§ 7 BGB** - Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. - Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. - Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. ===== siehe auch ===== * [[Bürgerliches Gesetzbuch]] * [[Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger]] * [[Wohnsitz eines Soldaten]] * [[Wohnsitz des Kindes]]