====== Wissenszurechnung ====== **§ 166 (1) BGB** Soweit die rechtlichen Folgen einer [[Willenserklärung]] durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. ===== siehe auch =====