====== Wirkung der Unterlassungserklärung ====== Die primäre Wirkung der [[Unterlassungserklärung]] ist, dass mit ihrem Zugang beim [[Abmahnung|Abmahnenden]] die [[Wiederholungsgefahr]] und damit die Grundlage für die Unterlassungsklage entfällt. Der Zugang muß vom Verletzer bewiesen werden, weswegen sich die Übermittlung per [[Einschreiben]] mit Rückschein empfiehlt. Hat eine Verletzung bisher nicht stattgefunden, sondern es besteht lediglich die Gefahr einer erstmaligen Verletzung des Schutzrechts, der sogenannten [[Erstbegehungsgefahr]], kann sie durch eine einfache (nicht strafbewehrte) Unterlassungserklärung wieder ausgeräumt werden. Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten werden kann.((BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/05 - Buchführungsbüro; vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.126)) Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen.((BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle)) Eine Unterlassungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der [[Wiederholungsgefahr]], wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt.((BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf)) ===== siehe auch ===== -> [[Unterlassungserklärung]]