====== Willenserklärung ====== § 130 BGB -> [[Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden]] \\ § 132 BGB -> [[Ersatz des Zugehens durch Zustellung]] \\ § 133 BGB -> [[Auslegung einer Willenserklärung]] \\ § 134 BGB -> [[Gesetzliches Verbot]] \\ § 166 (1) BGB -> [[Wissenszurechnung]] \\ -> [[Vertragsangebot]] \\ -> [[Vertragsannahme]] \\ -> [[Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen]] \\ -> [[Testament]] \\ Ein [[Vertrag]] kann nur durch [[rechtsgeschäftliche Willenserklärung|rechtsgeschäftliche Willenserklärungen]] in Form von Angebot [-> [[Vertragsangebot]]] und Annahme [-> [[Vertragsannahme]]] zustande kommen. Sein Inhalt besteht in der Verfügung über ein [[Recht]]. Dies führt zwingend dazu, dass [[Übertragungswille]] der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzunehmen, vorhanden sein müssen, oder dass wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung zu vertrauen.((vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330)) Ein [[Rechtsgeschäft]] (-> [[Vertrag]]) ensteht durch mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist. Maßgebend für die Reichweite der Erklärungen der Parteien ist ihr wirklicher Wille [§ 133 -> [[Auslegung einer Willenserklärung]], 157 BGB]. ===== siehe auch ===== -> [[Rechtsgeschäft]]