====== Wiederholungsgefahr ====== -> [[Beseitigung der Wiederholungsgefahr]] \\ -> [[Wegfall der Wiederholungsgefahr]] \\ Voraussetzung für einen [[Privatrecht:Unterlassungsanspruch]] ist regelmäßig das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bezüglich der [[Verletzungshandlung]]. Nur in Ausnahmefällen ist auch eine [[Erstbegehungsgefahr]] ausreichend. Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten [[Verletzungshandlung]] identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte [[Unterlassungsanspruch]] über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine [[Erstbegehungsgefahr]] fehlen.((BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20 - Werbung für Fernbehandlung)) Eine Verletzungshandlung begründet die tatsächliche Vermutung für das Bestehen von Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist bereits durch eine einmalige Verletzungshandlung als gegeben unterstellt. Diese Vermutung kann aber in der Regel dadurch beseitigt werden, daß der Verletzer eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch das Versprechen einer [[Vertragsstrafe]] in angemessener Höhe gesicherte [[Unterlassungserklärung]] abgibt und damit den ernsthaften Unterlassungswillen des Schuldners des Unterlassungsanspruchs zum Ausdruck bringt [-> [[Beseitigung der Wiederholungsgefahr]]]. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat((vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz 17 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank)), sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist.((BGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 34/05 - Schuldnachfolge)) Rechtsverstöße des Insolvenzschuldners, seiner Organe, Mitarbeiter oder Beauftragten begründen daher in der Person des Insolvenzverwalters selbst dann keine Wiederholungsgefahr, wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt. Der Insolvenzverwalter übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. vgl. BGHZ 185, 11 Rn. 40 - Modulgerüst II, mwN)) Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen.((BGH, Urt. v. 3. April 2008 - I ZR 49/05 - Schuhpark)) ===== siehe auch ===== -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\ -> [[Unterlassungserklärung]] \\