====== Widerrufsrecht ====== **§ 357 (1) BGB** Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang. § 357 (2) BGB -> [[Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts]] \\ § 357 (3) BGB -> [[Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts]] \\ § 357 (4) BGB -> [[Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf]] \\ § 355 BGB -> [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]] -> [[Widerrufsbelehrung]] ===== siehe auch ===== § 355 BGB -> [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]]