====== Wertersatzanspruch ====== **§ 818 (2) BGB** Ist die Herausgabe [§ 812 BGB -> [[Herausgabeanspruch]]] wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen. § 818 (1) BGB -> [[Umfang des Herausgabeanspruchs]] Erlangt ein Verwerter auf Kosten des Rechteinhabers Nutzungsmöglichkeiten der Rechte des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund, hat der Rechteinhaber neben einem möglichen verschuldensabhängigen [[Schadensersatzanspruch]] einen nach den Grundsätzen der [[Lizenzanalogie]] zu berechnenden verschuldensunabhängigen [[Wertersatzanspruch]] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 -> [[Herausgabeanspruch]], § 818 Abs. 2 BGB).((vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - Covermount)) Bestimmt der Tatrichter die angemessene Vergütung für die Einräu-mung eines Nutzungsrechts, kann das Revisionsgericht dies nur darauf über-prüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben.((BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - Covermount; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 16 = WRP 2012, 945 - Barmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 20 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt, jeweils mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Bereicherungsrecht]]