====== Werklieferungsvertrag ====== Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und [[Werkvertrag|Werkverträgen]] andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung sowie Montage- und Bauleistung sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu liefernden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung bei der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.((BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - Kurventreppenlift; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1 [juris Rn. 10] [Solaranlage]; Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 19/18, BauR 2018, 1879 Rn. 19 [Einbauküche]; BGH, NJW 2018, 3380 Rn. 25 [Senkrechtlift], jeweils mwN)) Bei Kaufverträgen, die auch eine Dienstleistung umfassen, wie Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter und Verträgen, die die Montage solcher Güter im Verbund mit einem Kaufabschluss vorsehen, liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG vor, wenn die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch, wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen ist.((BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - Kurventreppenlift; m.V.a. EuGH, NJW 2017, 3215 Rn. 37, 38, 44 - Schottelius)) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 1999/24/EG entspricht den Definitionen des Kaufvertrags und des Dienstleistungsvertrags in Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU in Verbindung mit Erwägungsgrund 26 dieser Richtlinie und kann deshalb auf diese übertragen werden (vgl. BGH, BauR 2018, 1879 Rn. 20; NJW 2018, 3380 Rn. 26). Nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU ist ein Vertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtet, einen Wintergartenanbau zu errichten, als Dienstleistungsvertrag anzusehen, obwohl für die Herstellung des Wintergartens bewegliche Sachen zu liefern sind, aus denen der Wintergarten zusammengesetzt wird. In diesen Fällen stellt also die Dienstleistung keine bloße Ergänzung eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags dar, sondern ist als Hauptgegenstand des Vertrags anzusehen.((BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - Kurventreppenlift; m.V.a. BGH, NJW 2018, 3380 Rn. 26)) ===== siehe auch ===== -> [[Werkvertrag]]