====== Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ====== **§ 312g (6) BGB** Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten. § 312g (1) BGB -> [[Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (2) BGB -> [[Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (3) BGB -> [[Buttonlösung]] \\ § 312g (4) BGB -> [[Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ § 312g (5) BGB -> [[Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr]] \\ ===== siehe auch ===== § 312g BGB -> [[Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr]]