====== Vorausvereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ====== **§ 305 (3) BGB** Die [[Vertragsparteien]] können für eine bestimmte Art von [[Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäften]] die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. ===== siehe auch ===== § 305 (1) BGB -> [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]