====== Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht ======
**§ 177 (1) BGB**
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
§ 177 Abs. 1 BGB und § 184 Abs. 1 BGB [-> [[Rückwirkung der Genehmigung]]] finden auch bei Verträgen über die Übertragung absoluter Rechte Anwendung.((KG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 1 W 86/13, NJOZ 2013, 1928, 1929 zur Auflassung; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 184 Rn. 2; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2019, Stand: 23. September 2021, § 177 Rn. 2; BeckOGK/Ulrici, Stand: 1. August 2021, § 177 BGB Rn. 53))
Für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent kann
nichts anderes gelten. Hierbei ist unerheblich, ob die Einräumung einer solchen
Lizenz als Verfügung zu qualifizieren ist. Ausschlaggebend ist, dass der ausschließliche Lizenznehmer eine vom Patentinhaber abgeleitete eigenständige Rechtsposition gegenüber Dritten erhält.((BGH, Beschl. v. 22. Februar 2022
- X ZR 103/19))
**§ 177 (2) BGB**
Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
===== siehe auch =====