====== Vertragsbestimmungen ====== Ein [[Vertrag]] [-> [[Rechtsgeschäft]]] kann nur durch [[rechtsgeschäftliche Willenserklärung|rechtsgeschäftliche Willenserklärungen]] in Form von Angebot und Annahme zustande kommen. Sein Inhalt besteht in der Verfügung über ein Recht. Dies führt zwingend dazu, dass [[Übertragungswille]] der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzunehmen, vorhanden sein müssen, oder dass wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung zu vertrauen.((vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330)) § 305 BGB -> [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] -> [[individuelle Vertragsbestimmungen]] ===== siehe auch ===== -> [[Vertrag]]