====== Vertragsannahme ====== § 150 (2) BGB -> [[Abändernde Annahme]] \\ § 147 BGB -> [[Annahmefrist]] \\ Ein [[Vertrag]] kann nur durch [[rechtsgeschäftliche Willenserklärung|rechtsgeschäftliche Willenserklärungen]] in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [-> [[Zweiseitiges Rechtsgeschäft]]].((vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330)) ===== siehe auch ===== -> [[Vertrag]]