====== Vertragsangebot ====== § 145 BGB -> [[Bindung an das Vertragsangebot]] Ein [[Vertrag]] kann nur durch [[rechtsgeschäftliche Willenserklärung|rechtsgeschäftliche Willenserklärungen]] in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [-> [[Zweiseitiges Rechtsgeschäft]]].((vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330)) ===== siehe auch ===== -> [[Vertrag]]