====== Vertragliche Vereinbarung der Vertragsstrafe ====== Die Verpflichtung zur Zahlung einer [[Vertragsstrafe]] wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraussetzt. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften.((BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Tz. 14 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 20 Rdn. 7 f.)) Grundsätzlich kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist.((BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 1075 - Teilunterwerfung; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht, § 8 Rdn. 129)) Die Übermittlung einer Unterlassungserklärung enthält nur dann einen stillschweigenden Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterlassungserklärung nicht bzw. nicht in einem wesentlichen Punkt von dem abweicht, was der Gläubiger verlangt hat((OLG Köln, Urt. v. 12.02.2010 - 6 U 127/09; m.V.a. BGH GRUR 2002, 824 f – "Teilunterwerfung")) Es kommt danach nicht auf die Übereinstimmung zwischen der Erklärung und dem Anspruch, sondern darauf an, ob die Erklärung mit dem Verlangen des Gläubigers übereinstimmt.((OLG Köln, Urt. v. 12.02.2010 - 6 U 127/09)) ===== siehe auch ===== * [[Vertragsstrafe]] (§ 339 ff BGB)