====== Vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ====== Besteht eine vertragliche [[Unterlassungsverpflichtung]] einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - Markenheftchen II)) Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - Markenheftchen II)) Eine mit der Gesellschaft deckungsgleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unterlassungspflichten nicht bestehen((vgl. Steitz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, HGB § 128 Rn. 28)). Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen. Er haftet vielmehr im Regelfall allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt((vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Rn. 29)).((BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - Markenheftchen II)) Jedenfalls seit Ende 1991 hat der Bundesgerichtshof auch angenommen, dass die (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätz-lich jede Rechtsposition einnehmen kann((vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1991 II ZB 10/91, BGHZ 116, 86, 88)). Um die persönliche Haftung der Gesellschafter zu begründen, war nach damals herrschender Auffassung ein besonderer Verpflichtungsgrund erforderlich. Beim rechtsgeschäftlichen Handeln der Geschäftsführer namens der Gesellschaft wurde dieser häufig in der Mitverpflichtung der Gesellschafter kraft gewillkürter Vertretungsmacht gesehen ((sogenannte Theorie der Doppelverpflichtung, vgl. Münch-Komm.BGB/Ulmer aaO § 714 Rn. 31; § 718 Rn. 38 f.)). Grundsätzlich konnte der Gläubiger danach zwar von allen Gesellschaftern persönlich Erfüllung verlangen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde aber insbesondere für Unterlassungsverpflichtungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen, die von vornherein nur durch die Gesellschaft erfüllbar sind, weil ihre Erfüllung durch einen Gesellschafter persönlich nicht ohne Änderung des Schuldinhalts möglich ist((vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer aaO § 714 Rn. 52; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 714 Rn. 35; H. P. Westermann in Erman, BGB, 9. Aufl., § 714 Rn. 16; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Bd., 1. Teil, 1977, S. 306, 327)). Da die personenbezogenen Unterlassungspflichten der Gesellschaft nur von dieser erfüllt werden konnten, hafteten die Gesellschafter auch nach damaliger Auffassung bei Verstößen der Gesellschaft gegen die Unterlassungspflicht nur auf das Gläubigerinteresse. Dementsprechend wurde zwischen dem Tun oder Unterlassen des Gesellschafters und der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistung unterschieden, so dass zur chen Verpflichtung der Gesellschafter ein besonderer Rechtsgrund für erforderlich gehalten wurde (vgl. Flume aaO S. 306, 327).((BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - Markenheftchen II)) Auch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten keine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtungserklärung auf den Beklagten persönlich. Ein Rückgriff auf § 242 BGB zur Begründung eigenständiger Hauptleistungspflichten kann von vornherein nur zurückhaltend erwogen werden. Im Streitfall kommt er nicht in Betracht.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - Markenheftchen II)) ===== siehe auch ===== -> [[Unterlassungserklärung]]