====== Verletzer ====== Verpflichtet sich der [[Verletzer]] unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen, so ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die [[Wiederholungsgefahr]] als materiell-rechtliche Voraussetzung des geltend gemachten [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsanspruchs]] im Allgemeinen ausgeräumt. Dafür genügt bereits der Zugang einer einseitig vom Schuldner abgegebenen [[strafbewehrte Unterlassungserklärung]|strafbewehrten Unterlassungserklärung]]; deren Annahme ist nicht erforderlich.(((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Unterlassungsanspruch]]