====== Verjährungsbeginn ====== Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit zwar grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.((BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14 - Geburtstagskarawane; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 41 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen; Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Verjährung]]