====== Verhältnis zwischen Namensrecht und Kennzeichenrecht ====== Der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem [[Namensschutz]] aus § 12 BGB vor.((BGH CR 05, 362, 363 - mho.de; BGH CR 02, 525 - shell.de)) Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der [[Markenrecht:Verwechslungsgefahr|kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr]] berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr((vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 shell.de; Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 afilias.de)) oder außerhalb der Branchennähe((vgl. BGH, GRUR 2005, 430 f. mho.de)) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.((BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 32 = WRP 2012, 330 Basler Haar-Kosmetik)) In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so dass der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muss.((BGH CR 05, 362, 363 - mho.de; BGH GRUR 02, 706, 707 - vossius.de)) ===== siehe auch ===== § 12 BGB -> [[Namensrecht]]