====== Vergütung bei unwirksamem Lizenzvertrag ====== Der Lizenznehmer kann dem Lizenzgeber auch dann nach [[Bereicherungsrecht]] zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sein, wenn der Lizenzvertrag zwischen den Parteien unwirksam ist((Busse/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 87)). Dies gilt selbst dann, wenn das lizenzierte Schutzrecht nicht schutzfähig war((BGH, Urt. v. 14.05.2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788 - Abstreiferleiste; Sen.Urt. v. 14.03.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag)). Dies folgt daraus, dass der Lizenznehmer den von den Parteien mit dem Vertrag beabsichtigten Erfolg, die Alleinstellung bei der Benutzung der patentgemäßen Lehre, erlangt hat und daraus die vertragsgemäßen Nutzungen ziehen konnte.((vgl. dazu BGHZ 86, 330 - Brückenlegepanzer und Sen.Urt. v. 14.05.2002, aaO S. 789 - Abstreiferleiste)) Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf solche Fälle übertragen werden, in denen der Lizenznehmer zum Abschluss eines Lizenzvertrags da-durch veranlasst wird, dass er über die Bestandkraft des Schutzrechts getäuscht wird.((BGH, Urt. v. 19. September 2006, X ZR 24/04;)) ===== siehe auch ===== -> [[Lizenz]]