====== Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände ====== ** § 747 BGB** Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. ===== siehe auch ===== § 741 ff BGB -> [[Bruchteilsgemeinschaft]]