====== Verantwortlichkeit des Schuldners ====== **§ 276 (1) BGB** Der Schuldner hat [[Vorsatz]] und [[Fahrlässigkeit]] zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. § 276 (3) BGB -> [[Fahrlässigkeit]] \\ -> [[Vorsatz]] \\ ===== siehe auch =====