====== Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung ====== §§ 307 bis 309 BGB § 307 BGB -> [[Inhaltskontrolle]] \\ Der Verwender einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist auf der Grundlage eines [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsanspruchs]] nicht verpflichtet, Kunden von sich aus darüber aufzuklären, dass die beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sind.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2013, § 1 UKlaG Rn. 25)) Die Regelung des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB entspricht inhaltlich § 43b Satz 1 TKG, bleibt aber insoweit hinter dem Regelungsgehalt des § 43b TKG zurück, als sich § 43b TKG nicht auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt, sondern auch auf Individualvereinbarungen Anwendung findet.((BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss; m.w.N.)) Sie ist - ebenso wie § 43b Satz 1 TKG (dazu B II 2) - eine Marktverhaltensregelung.((BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss)) ===== siehe auch ===== -> [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]